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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Aktualisierung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich zu verwirklichen. Es legt fest, wer diesen Plan erstellen muss und welche Inhalte er haben soll.

Was es regelt

  • Die Erstellung und Veröffentlichung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
  • Die regelmäßige Fortschreibung dieses Plans.
  • Die Mindestinhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
  • Die Berichterstattung an den Nationalrat über die umgesetzten Maßnahmen.

Wen es betrifft

  • Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  • Verschiedene Bundesministerien, Länder, Städte- und Gemeindebund sowie Interessenvertretungen, die bei der Erstellung des Plans angehört werden müssen.

Eckpunkte

  • Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben werden.
  • Der Plan muss eine Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaftssituation enthalten.
  • Er muss konkrete Vorgaben zur Reduktion von Abfallmengen und Schadstoffen, zur Verwertung und zur Entsorgung nicht verwertbarer Abfälle enthalten.
  • Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss dem Nationalrat alle drei Jahre über die Maßnahmen berichten.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextII. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITTBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2)Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen: 1.Ziffer eins eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft; 2.Ziffer 2 aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben a)Litera a zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle, b)Litera b zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen, c)Litera c zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle; 3.Ziffer 3 die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes; 4.Ziffer 4 die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht). Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135157 alte DokumentnummerN8199012109J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.