Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen und trat am 01.01.2005 in Kraft, wurde aber am 31.12.2016 außer Kraft gesetzt. Es enthielt Bestimmungen zur Anwendung und Aussetzung seiner Regelungen.
Was es regelt
- Die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass andere Staaten und Gebiete ähnliche oder gleichwertige Regelungen erlassen.
- Die einvernehmliche Entscheidung der Vertragsparteien über die Erfüllung dieser Anforderungen.
- Die Möglichkeit, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, wenn die zugrunde liegende Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat seine Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Die Möglichkeit, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, wenn bestimmte Drittländer oder Gebiete ihre entsprechenden Regelungen nicht mehr anwenden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (Österreich und das Vereinigte Königreich).
- Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Eckpunkte
- Die Anwendung des Abkommens war davon abhängig, dass alle genannten Staaten und Gebiete gleichwertige Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen erlassen und anwenden.
- Die Vertragsparteien mussten mindestens sechs Monate vor einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich entscheiden, ob diese Anforderungen erfüllt sein werden.
- Jede Vertragspartei konnte die Anwendung des Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die zugrunde liegende Richtlinie nicht mehr anwendbar war oder ein Mitgliedstaat seine Durchführungsvorschriften aussetzte.
- Eine Aussetzung der Anwendung konnte auch erfolgen, wenn eines der genannten Drittländer oder Gebiete seine Regelungen nicht mehr anwandte, frühestens zwei Monate nach der Notifikation.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten, den genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und assoziierten Gebieten erfüllt sein werden.
(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.
(4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004297
DokumentnummerNOR40069113
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.