Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien, um die Bekämpfung internationaler Kriminalität zu fördern und zu vertiefen. Es trat am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Was es regelt
- Die Förderung, Verstärkung und Vertiefung der polizeilichen Zusammenarbeit.
- Die Bekämpfung internationaler Kriminalität, insbesondere des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen.
- Die Koordination von Aktivitäten im Kampf gegen organisierte internationale Kriminalität und illegale Migration.
- Die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung nationalen Rechts und internationaler Übereinkommen.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich.
- Das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Jänner 2011 in Kraft.
- Es basiert auf Mitteilungen vom 24. Februar und 4. Oktober 2010.
- Es zielt darauf ab, die Sicherheit beider Länder vor internationaler Kriminalität zu schützen.
- Es berücksichtigt bestehende internationale Übereinkommen wie die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 und das Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,
Inkrafttretensdatum01.01.2011
LangtitelAbkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 124/2010
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs.1 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
-Strichaufzählung
im Bestreben, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,
-Strichaufzählung
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,
-Strichaufzählung
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
-Strichaufzählung
vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
-Strichaufzählung
unter Bedachtnahme auf das Memorandum zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien vom 19. März 1999,
-Strichaufzählung
ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000,
-Strichaufzählung
nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.