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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien, um die Bekämpfung internationaler Kriminalität zu fördern und zu vertiefen. Es trat am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010, Inkrafttretensdatum01.01.2011 LangtitelAbkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit StF: BGBl. III Nr. 124/2010 RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs.1 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet, -Strichaufzählung im Bestreben, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen, -Strichaufzählung in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist, -Strichaufzählung besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden, -Strichaufzählung vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, -Strichaufzählung unter Bedachtnahme auf das Memorandum zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien vom 19. März 1999, -Strichaufzählung ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000, -Strichaufzählung nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts, sind wie folgt übereingekommen: ___________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,. 2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,. 3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,. 4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.