Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie die beteiligten Parteien bei der Amtshilfe zusammenarbeiten.
Was es regelt
- Die Benennung zentraler Dienststellen für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
- Die direkte Kommunikation zwischen diesen zentralen Dienststellen.
- Die Zusammenarbeit zwischen anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
- Die Information der zentralen Dienststellen über diese unmittelbare Zusammenarbeit.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Zentrale Dienststellen und andere zuständige Behörden dieser Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss eine oder mehrere zentrale Dienststellen benennen, die für Amtshilfeersuchen zuständig sind.
- Diese zentralen Dienststellen arbeiten direkt miteinander.
- Unmittelbare Zusammenarbeit zwischen anderen zuständigen Behörden ist erlaubt, insbesondere in dringenden Fällen.
- Die zentralen Dienststellen müssen über alle Maßnahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit informiert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 11Zentrale Dienststellen(1) Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.
Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.
(2) Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.
(3) Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.
(4) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.