Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, um Umweltschutz und ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Beschaffenheit von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden dürfen.
- Ausnahmen von diesen Vorgaben unter bestimmten Bedingungen.
- Die Möglichkeit für Behörden, Abweichungen von Grenzwerten zuzulassen.
- Die Verbrennung von Abfällen in Notfällen zur Sicherstellung öffentlicher Interessen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle zur Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen liefern.
Eckpunkte
- Abfälle müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.
- Ausnahmen gelten für Anlagen, die Emissionsgrenzwerte einhalten und Rückstände ordnungsgemäß entsorgen oder als Ersatzrohstoff verwenden.
- Ausnahmen gelten auch für Abfälle bis zu 25 Tonnen/Jahr oder Anlagen mit weniger als 500 kW Nennwärmeleistung.
- Die Behörde kann Abweichungen von Grenzwerten zulassen, wenn gleicher Schutz durch andere Maßnahmen erreicht wird.
- Abweichungen können auch für unerwartet anfallende Abfälle zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der thermischen Behandlung besteht.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6aParagraph 6 a Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen§ 6a.Paragraph 6 a,