Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, um Umweltschutz und ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Beschaffenheit von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden dürfen.
- Ausnahmen von diesen Vorgaben unter bestimmten Bedingungen.
- Die Möglichkeit für Behörden, Abweichungen von Grenzwerten zuzulassen.
- Die Verbrennung von Abfällen in Notfällen zur Sicherstellung öffentlicher Interessen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle zur Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen liefern.
Eckpunkte
- Abfälle müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.
- Ausnahmen gelten für Anlagen, die Emissionsgrenzwerte einhalten und Rückstände ordnungsgemäß entsorgen oder als Ersatzrohstoff verwenden.
- Ausnahmen gelten auch für Abfälle bis zu 25 Tonnen/Jahr oder Anlagen mit weniger als 500 kW Nennwärmeleistung.
- Die Behörde kann Abweichungen von Grenzwerten zulassen, wenn gleicher Schutz durch andere Maßnahmen erreicht wird.
- Abweichungen können auch für unerwartet anfallende Abfälle zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der thermischen Behandlung besteht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6aParagraph 6 a
Inkrafttretensdatum01.01.2011
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,
2.Ziffer 2
Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder
3.Ziffer 3
Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anlage 8 Kapitel 1.1 bis 1.6 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Abfällen erfolgt,
1.Ziffer eins
welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und
2.Ziffer 2
hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist,
sofernsofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40125813
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.