Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt das Recht auf Beschwerde und Revision in Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der darauf basierenden Verordnungen. Er legt fest, wer wann und bei welcher Instanz Rechtsmittel einlegen kann.
Was es regelt
- Das Recht von Personen und parteifähigen Gebilden, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit bei einem Verwaltungsgericht einzulegen.
- Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Beschwerde gegen Bescheide untergeordneter Behörden zu erheben.
- Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte einzulegen.
- Das Recht des Landeshauptmanns, Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen und in Verwaltungsstrafsachen einzulegen.
Wen es betrifft
- Alle Personen und parteifähigen Gebilde, die Parteistellung in Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 haben.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Der Landeshauptmann.
Eckpunkte
- Parteien können Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
- Der Bundesminister kann Beschwerde gegen Bescheide ihm untergeordneter Verwaltungsbehörden erheben.
- Der Bundesminister kann Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
- Der Landeshauptmann kann Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen und in Verwaltungsstrafsachen beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87cParagraph 87 c
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum31.07.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeschwerde und Revision§ 87c.Paragraph 87 c,
(1)Absatz eins,Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Landeshauptmann kann in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40151770
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.