Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bezahlung von Krankenhausleistungen für Häftlinge in Justizanstalten durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. Es stellt sicher, dass die Kosten für stationäre medizinische Versorgung dieser Personen abgedeckt sind.
Was es regelt
- Die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen.
- Leistungen, die von öffentlichen Krankenanstalten erbracht werden.
- Die Versorgung von Insassen von Justizanstalten.
- Die Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder.
Wen es betrifft
- Den Bund und die einzelnen Bundesländer (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien).
- Insassen von Justizanstalten, die stationäre medizinische Versorgung benötigen.
Eckpunkte
- Die Vereinbarung trat am 1. Jänner 2009 in Kraft.
- Sie galt bis zum 31. Dezember 2023.
- Die Länder leisten einen freiwilligen Pauschalbetrag für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013.
- Der Bund leistet keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 4/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2009,
TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.01.2009
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
BeachteGilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode vergleiche Artikel 4,).
LangtitelVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
StF: BGBl. I Nr. 4/2009 (NR: GP XXIII RV 319 AB 498 S. 56. BR: AB 7930 S. 755.)
ÄnderungBGBl. I Nr. 42/2015 (NR: GP XXV RV 363 AB 385 S. 55. BR: AB 9300 S. 837.)
BGBl. I Nr. 99/2017 (NR: GP XXV RV 1365 AB 1407 S. 158. BR: AB 9708 S. 862.)
RatifikationstextDie Vereinbarung ist gemäß Artikel 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
dasdas Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
dasdas Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
dasdas Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
imSub-Litera, i, m Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
PräambelVon Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Schlagwortee-rk3
Strafvollzug
Zuletzt aktualisiert am24.02.2025
Gesetzesnummer20006187
DokumentnummerNOR30007007
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.