Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Sachen und Forderungen im Rahmen der Abgabenexekution nicht oder nur eingeschränkt gepfändet werden dürfen. Es stellt sicher, dass bestimmte öffentliche Interessen und Funktionen geschützt bleiben.
Was es regelt
- Beschränkungen bei der Pfändung von Sachen, die dem Verkehr entzogen sind oder Veräußerungsbeschränkungen unterliegen.
- Schutz von Sachen und Forderungen, die durch andere Gesetze oder Staatsverträge von der Vollstreckung ausgenommen sind.
- Einschränkungen bei der Vollstreckung gegen Gemeinden und gemeinnützige Anstalten.
- Schutz des Betriebs von Anstalten des öffentlichen Verkehrs vor störenden Vollstreckungshandlungen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, gegen die Abgaben vollstreckt werden.
- Gemeinden und öffentlich-gemeinnützige Anstalten.
Eckpunkte
- Gesetzliche Vorschriften, die Sachen dem Verkehr entziehen oder beschränken, gelten auch im Abgabenverfahren.
- Bestimmte Sachen und Forderungen sind ganz von der Vollstreckung ausgenommen oder nur eingeschränkt zugelassen.
- Gegen Gemeinden oder gemeinnützige Anstalten ist die Vollstreckung nur in Vermögensbestandteile zulässig, die öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen.
- Vollstreckungshandlungen, die den öffentlichen Verkehr stören könnten, dürfen nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter deren Einschränkungen erfolgen.
- Material von Dampfschifffahrt-, Flussüberfuhr-, Telegraphen-, Telephonunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern ist von abgesonderter Vollstreckung ausgenommen.
- Von Lottokollektanten für den Bund eingehobene Gelder können nicht zugunsten von Ansprüchen gegen den Kollektanten gepfändet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.07.2020
Außerkrafttretensdatum19.07.2022
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.
(2)Absatz 2,Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse Sachen und Forderungen der Vollstreckung wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile durchgeführt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.
(4)Absatz 4,In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Telegraphen-, Telephonunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
(6)Absatz 6,Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
Anmerkungzu Abs. 3: BGBl. Nr. 157/1949, Art. IIIzu Absatz 3 :, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949,, Artikel römisch drei
SchlagwortePfändungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218049
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.