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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Übernehmer von Abfällen, insbesondere die elektronische Übermittlung von Begleitscheindaten an den Landeshauptmann. Es stellt sicher, dass die Abfallströme nachvollziehbar sind und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum31.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflicht des Übernehmers§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 1.Ziffer eins per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder 2.Ziffer 2 – im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten erfolgen. (2)Absatz 2,Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat 1.Ziffer eins die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie 2.Ziffer 2 Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen, am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen. Zuletzt aktualisiert am14.07.2023 Gesetzesnummer20008021 DokumentnummerNOR40254230

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.