Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Übernehmer von Abfällen, insbesondere die elektronische Übermittlung von Begleitscheindaten an den Landeshauptmann. Es stellt sicher, dass die Abfallströme nachvollziehbar sind und ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Was es regelt
- Die Meldung von Begleitscheindaten durch den Übernehmer von Abfällen.
- Die elektronische Übermittlung dieser Daten über ein Register.
- Die Angabe von Streckengeschäftspartnern bei der Meldung.
- Die Veröffentlichung technischer Spezifikationen für die Meldung durch die Bundesministerin.
Wen es betrifft
- Übernehmer von Abfällen.
- Streckengeschäftspartner im Abfallbereich.
Eckpunkte
- Der Übernehmer muss Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann melden.
- Die Meldung muss elektronisch über das Register (edm.gv.at) erfolgen, entweder per Upload (XML) oder über eine Online-Eingabemaske.
- Bei Streckengeschäften muss der Empfänger den Absender als Übergeber angeben und alle Streckengeschäftspartner nennen.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht technische Spezifikationen und Zuordnungstabellen auf dem EDM-Portal.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldepflicht des Übernehmers§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
1.Ziffer eins
per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
2.Ziffer 2
– im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten
erfolgen.
(2)Absatz 2,Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
1.Ziffer eins
die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
2.Ziffer 2
Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254230
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.