Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Informationen und Beweismitteln, die im Rahmen der Rechtshilfe zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen übermittelt wurden. Es legt fest, unter welchen Umständen diese Informationen über den ursprünglichen Zweck hinaus genutzt werden dürfen.
Was es regelt
- Die Verwendung von Informationen und Beweismitteln, die durch Rechtshilfe erhalten wurden.
- Die Erweiterung der Nutzung dieser Daten auf Strafverfahren gegen weitere beteiligte Personen.
- Die Anwendung der Daten bei Taten, die einen anderen Straftatbestand erfüllen, für den ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste.
- Die Nutzung der Daten in Verfahren zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten und in Schadenersatzverfahren.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien, die Rechtshilfe leisten oder erhalten.
- Personen, die an Straftaten beteiligt waren, für die Rechtshilfe gewährt wurde.
Eckpunkte
- Informationen und Beweismittel dürfen grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den die Rechtshilfe geleistet wurde.
- Eine erweiterte Nutzung ist in Strafverfahren gegen weitere an der Straftat beteiligte Personen zulässig.
- Die Daten dürfen auch verwendet werden, wenn die zugrunde liegenden Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, für den ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste.
- Die Verwendung ist auch in Verfahren zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten und in Schadenersatzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, für die Rechtshilfe gewährt wurde, erlaubt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 36Artikel 36
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 36Verwendung der Informationen und BeweismittelAußer für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe geleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet werden:
a)Litera a
in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei, das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Begehung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe gewährt wurde;
b)Litera b
in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;
c)Litera c
in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadenersatzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen die Rechtshilfe gewährt wurde.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201379
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.