Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich internationaler Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen, um menschenwürdige Arbeit und Vollbeschäftigung zu fördern. Es stellt sicher, dass grundlegende Arbeitsrechte in den Rechtsvorschriften und in der Praxis geachtet und umgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Förderung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit.
- Die Einhaltung und Umsetzung international anerkannter Kernarbeitsnormen.
- Die wirksame Umsetzung von IAO-Übereinkommen und Protokollen.
- Die Erwägung der Ratifizierung weiterer IAO-Übereinkommen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien).
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Gebieten der Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kernarbeitsnormen der IAO zu achten, zu fördern und umzusetzen, insbesondere:
* Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen.
* Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit.
* Effektive Abschaffung der Kinderarbeit.
* Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
- Verletzungen grundlegender Arbeitsrechte dürfen nicht zur Begründung von komparativen Vorteilen herangezogen werden.
- Arbeitsrechtliche Standards dürfen nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden.
- Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über den Stand und die Fortschritte bei der Ratifizierung von IAO-Übereinkommen aus.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 274Artikel 274
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 274Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse gegebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für
a)Litera a
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,
b)Litera b
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
c)Litera c
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
d)Litera d
die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkommen der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizierungsprozess aus.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
SchlagworteZwangsarbeit
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260025
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.