Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich internationaler Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen, um menschenwürdige Arbeit und Vollbeschäftigung zu fördern. Es stellt sicher, dass grundlegende Arbeitsrechte in den Rechtsvorschriften und in der Praxis geachtet und umgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Förderung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit.
- Die Einhaltung und Umsetzung international anerkannter Kernarbeitsnormen.
- Die wirksame Umsetzung von IAO-Übereinkommen und Protokollen.
- Die Erwägung der Ratifizierung weiterer IAO-Übereinkommen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien).
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Gebieten der Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kernarbeitsnormen der IAO zu achten, zu fördern und umzusetzen, insbesondere:
* Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen.
* Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit.
* Effektive Abschaffung der Kinderarbeit.
* Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
- Verletzungen grundlegender Arbeitsrechte dürfen nicht zur Begründung von komparativen Vorteilen herangezogen werden.
- Arbeitsrechtliche Standards dürfen nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden.
- Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über den Stand und die Fortschritte bei der Ratifizierung von IAO-Übereinkommen aus.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 274Artikel 274 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 274Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen