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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf den freien Transfer von Geldern. Es stellte sicher, dass Investoren Zahlungen im Zusammenhang mit ihren Investitionen ungehindert transferieren konnten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004, TypVertrag - Malta §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.03.2004 Außerkrafttretensdatum28.02.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a)Litera a das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b)Litera b Erträge; c)Litera c Zahlungen aufgrund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d)Litera d Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e)Litera e Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f)Litera f Zahlungen aufgrund einer Streitbeilegung; g)Litera g Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2)Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte. (4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen verhindern, und zwar: a)Litera a in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern; b)Litera b in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten oder -protokollen; c)Litera c in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren; vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen. SchlagworteTransferprotokoll, Verwaltungsverfahren Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20003372 DokumentnummerNOR40052282

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.