Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, sowie die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch ein Land. Es legt die Definitionen für die beteiligten Personen und Verfahren fest.
Was es regelt
- Die Rückübernahme von Staatsangehörigen, Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich illegal aufhalten.
- Die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch das Gebiet einer Partei.
- Die Definitionen von Begriffen wie „Staatsangehöriger“, „Drittstaatsangehöriger“, „staatenlose Person“ und „Person, die sich rechtswidrig aufhält“.
- Die Rollen der „ersuchenden Partei“ und der „ersuchten Partei“ im Rahmen des Abkommens.
Wen es betrifft
- Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Staaten der Parteien besitzen.
- Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit als die der Republik Kasachstan oder eines der EU-Mitgliedstaaten besitzen (Drittstaatsangehörige).
- Personen, die keine Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen und keinen Nachweis einer anderen Staatsangehörigkeit erbringen (staatenlose Personen).
- Personen, die die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung im Gebiet einer der Parteien nicht oder nicht mehr erfüllen.
Eckpunkte
- „Staatsangehöriger“ ist jede Person mit der Staatsangehörigkeit eines der Staaten der Parteien.
- „Person, die sich rechtswidrig aufhält“, ist jemand, der die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung nicht erfüllt.
- „Rückübernahme“ ist die Rückkehr und Aufnahme von illegal eingereisten, sich aufhaltenden oder ansässigen Personen.
- „Durchbeförderung“ ist das Passieren eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person durch das Gebiet der ersuchten Partei auf dem Weg ins Bestimmungsland.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.05.2026
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die folgenden Definitionen:
1.Ziffer eins
„Staatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Staaten der Parteien besitzt.
2.Ziffer 2
„Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als die der Republik Kasachstan oder eines der EU-Mitgliedstaaten besitzt.
3.Ziffer 3
„Staatenlose Person“ bezeichnet eine Person, die keine Staatsangehörigkeit der Parteien besitzt und keinen Nachweis erbringt, dass sie Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt.
4.Ziffer 4
„Person, die sich rechtswidrig aufhält“, ist eine Person, die die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung im Gebiet eines der Parteien geltenden Bedingungen nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt.
5.Ziffer 5
„Ersuchende Partei“ bezeichnet die Partei, die gemäß dieser Vereinbarung einen Antrag auf Rückübernahme oder Durchbeförderung stellt.
6.Ziffer 6
„Ersuchte Partei“ bezeichnet die Partei, an die ein Antrag auf Rückübernahme oder Durchbeförderung gemäß dieser Vereinbarung gerichtet wird.
7.Ziffer 7
„Durchbeförderung“ oder „Durchbeförderungsverfahren“ bezeichnet das Passieren eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person durch das Gebiet des Staates der ersuchten Partei, während er oder sie auf dem Weg vom Gebiet des Staates der ersuchenden Partei ins Bestimmungsland ist.
8.Ziffer 8
„Daueraufenthaltsgenehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die einer Person das Recht gibt, dauerhaft im Gebiet der Parteien zu leben.
9.Ziffer 9
„Visum“ bezeichnet eine Erlaubnis, die von der zuständigen Behörde der Partei ausgestellt wird und das Recht gewährt, in das Gebiet des Staates einzureisen oder durch dessen Gebiet zu transitieren. Dies schließt nicht das Flughafentransitvisum ein;
10.Ziffer 10
„Rückübernahme“ bezeichnet die Rückkehr nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei und die Aufnahme durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei von Staatsangehörigen der ersuchten Partei, von anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die illegal in das Gebiet des Staates der ersuchenden Partei eingereist sind, sich dort aufhalten oder ansässig sind.
11.Ziffer 11
„Zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Behörde einer Partei, die mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 1 des Anhangs 1 zu diesem Abkommen betraut ist.
Zuletzt aktualisiert am28.04.2026
Gesetzesnummer20013165
DokumentnummerNOR40277558
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.