Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie solche Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen oder ein Schiedsgericht gelöst werden sollen.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland).
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
- Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
- Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
- Die Kosten des Vorsitzenden und sonstige Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland) KundmachungsorganBGBl. Nr. 725/1995Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995, TypVertrag - Estland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.10.1995 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 118/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 9Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien