Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Tätigkeit von Lehrern als Erzieher oder bei der Beaufsichtigung von Schülern auf ihre Lehrverpflichtung angerechnet wird. Sie legt fest, wie viele Werteinheiten oder Unterrichtsstunden für diese zusätzlichen Aufgaben angerechnet werden.
Was es regelt
- Die Anrechnung der Erziehertätigkeit von Lehrern auf ihre Lehrverpflichtung.
- Die Anrechnung der Aufsichtsführung während Studierzeiten.
- Die Anrechnung der Aufsichtsführung während praktischer Arbeiten der Schüler.
Wen es betrifft
- Lehrer, die neben dem Unterricht auch als Erzieher eingesetzt werden.
- Lehrer, die Aufsicht während Studierzeiten oder praktischen Arbeiten führen.
Eckpunkte
- Lehrer, die als Erziehungsleiter eingesetzt werden, erhalten 10,5 Werteinheiten.
- Bei 2 Tagen Erzieherdienst und 1 Tag dienstfrei werden 14 Werteinheiten angerechnet.
- Bei 1 Tag Erzieherdienst und 5 Tagen dienstfrei werden 3,5 Werteinheiten angerechnet.
- Aufsichtsführung während Studierzeiten oder praktischen Arbeiten wird für zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III angerechnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 190/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.1975
Außerkrafttretensdatum31.08.1990
BeachteDie Einrechnung der Erziehertätigkeit wurde durch Art. XI BG, BGBl.Die Einrechnung der Erziehertätigkeit wurde durch Artikel römisch elf, BG, BGBl.
Nr. 350/1982 neu geregelt (Novellierung des § 10 BLVG, BGBl.Nr. 350 aus 1982, neu geregelt (Novellierung des Paragraph 10, BLVG, BGBl.
Nr. 244/1965)Nr. 244 aus 1965,)
Text§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung auch als Erzieher verwendet werden, ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in die Lehrverpflichtung einzurechnen:Paragraph 4, (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung auch als Erzieher verwendet werden, ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
a)Litera a
bei Verwendung als Erziehungsleiter mit 10,5 Werteinheiten,
b)Litera b
bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei mit 14 Werteinheiten,
c)Litera c
bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei mit 10,5 Werteinheiten,
d)Litera d
bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei mit 7 Werteinheiten,
e)Litera e
bei 1 Tag, Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei mit 5,25 Werteinheiten,
f)Litera f
bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei mit 4,2 Werteinheiten,
g)Litera g
bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei mit 3,5 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit ist diese in der im Abs. 1 dargestellten Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit ist diese in der im Absatz eins, dargestellten Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen praktischen Arbeiten der Schüler, die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.Die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen praktischen Arbeiten der Schüler, die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.