Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen beigelegt werden. Es legt ein Verfahren für die Bildung und Arbeitsweise eines Schiedsgerichts fest.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Die Verfahrensordnung und Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden aus einem dritten Staat.
- Der Schiedsspruch des Gerichts ist endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland) KundmachungsorganBGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996, TypVertrag - Lettland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.05.1996 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 9Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien