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Kurztitel5. Monatsausweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 5/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 447/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.12.2000
Außerkrafttretensdatum30.11.2001
Text§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Richtigkeit der Daten.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.