Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Überprüfung der sicheren Verwahrung von Waffen, die nur mit einer behördlichen Urkunde besessen oder geführt werden dürfen. Sie legt fest, wann und wie diese Überprüfungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sichere Verwahrung von Waffen zu überprüfen.
- Die Verständigung der Behörde bei Verdacht auf nicht sichere Verwahrung.
- Die Anordnung einer Überprüfung der sicheren Verwahrung im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung.
- Die zeitlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Überprüfungen.
Wen es betrifft
- Inhaber von Waffen, die nur aufgrund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden dürfen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behörden.
Eckpunkte
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können die sichere Verwahrung einer Waffe verlangen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel bestehen.
- Bei Verdacht auf nicht sichere Verwahrung einer Waffe müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde verständigen.
- Bei der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 41 oder § 41a WaffG) muss die Behörde eine Überprüfung der sicheren Verwahrung anordnen.
- Überprüfungen sind an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr durchzuführen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor oder die Überprüfung wäre sonst nicht möglich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextÜberprüfung der Verwahrung§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Paragraph 3, Absatz 2,) sicher verwahrt.
(2)Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 41 oder § 41a WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (Paragraph 41, oder Paragraph 41 a, WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40277275
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.