Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) beigelegt werden. Es legt den Prozess für die Bildung und Arbeitsweise eines Schiedsgerichts fest.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Verfahrensordnung und die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien).
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende (Staatsangehöriger eines Drittstaates) wird innerhalb von zwei weiteren Monaten bestellt.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach diesem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien