Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen, insbesondere in Bezug auf Abstandsregeln und das Tragen von Schutzvorrichtungen.
Was es regelt
- Die bevorzugte Erbringung beruflicher Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte.
- Abstandsregeln und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz an Arbeitsorten.
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Die Anwendung dieser Regeln auf Fahrzeuge des Arbeitgebers, die beruflich genutzt werden.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Personen, die Arbeitsorte betreten.
Eckpunkte
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und ein Einvernehmen besteht.
- An Arbeitsorten ist ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- In geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, muss durchgehend eine mechanische Schutzvorrichtung getragen werden und es dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum17.12.2020
Außerkrafttretensdatum25.12.2020
Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Absatz 2,Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1.Ziffer eins zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
2.Ziffer 2 in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4)Absatz 4,Das Betreten von Arbeitsorten, an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern
1.Ziffer eins
während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und
2.Ziffer 2
während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5)Absatz 5,Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Absatz 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(6)Absatz 6,Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am09.05.2022
Gesetzesnummer20011404
DokumentnummerNOR40228725
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.