Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es ermöglicht die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz rechtlicher Interessen und zur Sicherung von Beweismitteln.
Was es regelt
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch eine ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen einer ersuchenden Vertragspartei.
- Den Schutz bedrohter rechtlicher Interessen und die Sicherung von Beweismitteln.
- Das Einfrieren und Beschlagnahmen von Erträgen aus Straftaten und Mitteln, die zu ihrer Begehung verwendet wurden.
- Maßnahmen für Vermögenswerte, die dem Wert von nicht mehr vorhandenen Erträgen aus Straftaten entsprechen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Zuständige Behörden dieser Vertragsparteien, die um Rechtshilfe ersuchen oder ersucht werden.
Eckpunkte
- Vorläufige Maßnahmen können angeordnet werden, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern.
- Ein Rechtshilfeersuchen darf nicht offensichtlich unzulässig erscheinen, damit vorläufige Maßnahmen angeordnet werden.
- Erträge aus Straftaten und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt.
- Wenn Erträge aus Straftaten nicht mehr vorhanden sind, können gleichwertige Vermögenswerte im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingefroren und beschlagnahmt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 29Artikel 29
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 29Vorläufige Maßnahmen(1) Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkeiten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die vorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
(2) Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeordnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201372
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.