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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Rückgabe von Vermögenswerten, die ursprünglich deutschen Personen gehörten und an die Republik Österreich übergegangen waren, an österreichische Staatsbürger. Er legt fest, unter welchen Bedingungen diese Vermögenswerte als an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextÜbereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Absatz eins, oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind. (4)Absatz 4,Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Absatz eins, oder 2 übereignet sind. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben. Anmerkungvgl. Art. I § 1 Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, SchlagworteLegat Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005509 alte DokumentnummerN1195617422S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.