Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Rückgabe von Vermögenswerten, die ursprünglich deutschen Personen gehörten und an die Republik Österreich übergegangen waren, an österreichische Staatsbürger. Er legt fest, unter welchen Bedingungen diese Vermögenswerte als an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben gelten.
Was es regelt
- Die Übereignung von Vermögenswerten deutscher physischer Personen an österreichische Staatsbürger.
- Die Anwendung dieser Regelung auf Erbfälle und Vermächtnisse.
- Die Haftung für Verbindlichkeiten, die mit diesen Vermögenswerten verbunden sind.
- Die Nicht-Haftung der Republik Österreich für Verluste oder Schäden an diesen Vermögenswerten.
Wen es betrifft
- Physische Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
- Erben und Vermächtnisnehmer von vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Personen, sofern sie spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Eckpunkte
- Vermögenswerte, die aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
- Diese Regelung gilt sinngemäß für Erbfälle und Vermächtnisse, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
- Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem so übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.
- Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Absatz 1 oder 2 übereignet sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum05.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextÜbereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Absatz eins, oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Absatz eins, oder 2 übereignet sind.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Anmerkungvgl. Art. I § 1 Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
SchlagworteLegat
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005509
alte DokumentnummerN1195617422S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.