Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die finanziellen Bestimmungen für die Beteiligung Österreichs an einem Abkommen über Forschung in Medizin und Gesundheitswesen. Es legt fest, wie Österreich seinen finanziellen Beitrag leistet und wie diese Mittel verwaltet werden.
Für wen: Österreich als Vertragspartei; Die Kommission, die Mittel abruft und verwaltet.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Artikel
- 6
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die finanzielle Beteiligung Österreichs an einem Forschungsabkommen.
- Die Abrufung und Überweisung von Mitteln durch die Kommission und Österreich.
- Die Erstattung von Reisekosten für österreichische Vertreter und Sachverständige.
- Die Verwaltung der aus Österreichs Beiträgen stammenden Mittel.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Österreich als Vertragspartei.
- Die Kommission, die Mittel abruft und verwaltet.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Kommission ruft zu Beginn jedes Jahres oder bei erhöhtem Mittelbedarf Beiträge von Österreich ab.
- Österreich muss seinen Beitrag spätestens drei Monate nach dem Abruf überweisen.
- Bei verspäteter Zahlung fallen Zinsen an, deren Satz dem höchsten Diskontsatz in den Gemeinschaftsmitgliedstaaten plus 0,25 Prozentpunkte pro Verzugsmonat entspricht, wenn die Zahlung mehr als drei Monate nach Abruf erfolgt.
- Die Beiträge Österreichs kommen vier Forschungsschwerpunkten zugute und werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verbucht.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum11.03.1991 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text ANHANG B -------- VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG
Artikel 1Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 3 des Abkommens fest
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms gemäß Artikel 8 des Abkommens die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den jährlichen Kosten des Abkommens ab Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung Österreichs ausgedrückt. Der Wert in österreichischer Währung des Beitrags in ECU wird am Tag des Abrufs festgelegt.
Die Reisekosten, die den österreichischen Vertretern und Sachverständigen durch die Beteiligung an den Arbeiten des BVKA und der COMACs im Sinne von Artikel 2 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen und insbesondere mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.
Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abruf. Bei verspäteter Beitragsleistung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission gezahlt wird.
Artikel 3
Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen den vier Forschungsschwerpunkten zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht