Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien zielt darauf ab, das Wissen über die jeweilige Kultur zu fördern und die kulturelle Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen zu entwickeln, um zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
Was es regelt
- Die Förderung des Wissens über die Kultur der jeweils anderen Vertragspartei.
- Die Weiterentwicklung der kulturellen Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen.
- Die Zusammenarbeit bei internationalen Konferenzen, künstlerischen Darbietungen, Ausstellungen und dem Austausch von Informationen.
- Die Förderung von Kontakten und Zusammenarbeit in Bereichen wie Film, Literatur, Bibliotheken, Denkmalschutz und nationalen Minderheiten.
Wen es betrifft
- Die beiden Vertragsparteien (Länder), die das Abkommen geschlossen haben.
- Künstler, Ensembles, Experten, Bibliotheken, Archive, Museen und nationale Minderheiten in diesen Ländern.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnisse über die Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern.
- Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare.
- Die Zusammenarbeit umfasst Gastspiele von Künstlern und Ensembles sowie die Durchführung von Ausstellungen.
- Es wird die Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches in den Bereichen Filmwesen, Photographie, neue Technologien im Kunstbereich und audiovisuelle Medien unterstützt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2005,
TypVertrag – Kroatien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.10.2005
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 6(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnisse über die Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2)Absatz 2,In diesem Sinne werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere
a)Litera a
beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die Kulturthemen gewidmet sind und auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b)Litera b
bei Gastspielen von Künstler/inne/n und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
c)Litera c
bei der Durchführung von Ausstellungen;
d)Litera d
bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Filmwesens, der Photographie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen Medien;
e)Litera e
bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;
f)Litera f
bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive; beide Vertragsparteien begrüßen im Hinblick auf das gemeinsame historische Archivmaterial eine engere Zusammenarbeit des Österreichischen Staatsarchivs mit dem Kroatischen Staatsarchiv;
g)Litera g
bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den kroatischen staatlichen Museen;
h)Litera h
durch die Ermutigung der Entwicklung der Kultur von nationalen Minderheiten und der Tätigkeit der Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei sowie von anderen kulturellen Institutionen dieser Minderheiten;
i)Litera i
bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von europäischen Projekten und Institutionen einschließlich Eurimages und der multilateralen Arbeitsgemeinschaft der Donauländer (ARGE Donauländer), insbesondere in deren Programmen der Arbeitsgruppe für Kultur und Wissenschaft.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Künstler/inne/n und Expert/inn/en.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20004298
DokumentnummerNOR40069121
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