Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Zusammensetzung einer Kommission zur Entscheidung über bestimmte Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft. Es legt fest, wie diese Kommission organisiert ist und wer in ihr mitwirkt.
Was es regelt
- Die Errichtung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ beim Bundesministerium für Finanzen.
- Die Zusammensetzung des Vorsitzes und der Senate dieser Kommission.
- Die Bestellung der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate.
- Das Gelöbnis, das die Beisitzer der Senate leisten müssen.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge gemäß § 6 einbringen.
- Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis, die als Vorsitzende der Senate bestellt werden.
- Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages, die als Beisitzer fungieren.
Eckpunkte
- Die Kommission wird beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
- Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission oder dessen Stellvertreter ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission.
- Die Kommission entscheidet durch Senate, die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages als Beisitzer bestehen.
- Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und müssen ein Gelöbnis der Unparteilichkeit und Geheimhaltung leisten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
KundmachungsorganBGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum31.12.1963
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ - im folgenden Kommission genannt - errichtet.Zur Entscheidung der gemäß Paragraph 6, eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ - im folgenden Kommission genannt - errichtet.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission.Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bzw. dessen Stellvertreter (siehe Paragraph 20, des Besatzungsschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission.
(3)Absatz 3,Die Kommission entscheidet durch Senate, die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages als Beisitzer bestehen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Kommission hat zu Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis haben.Der Vorsitzende der Kommission hat zu Vorsitzenden der Senate (Absatz 3,) solche Richter zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis haben.
(5)Absatz 5,Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
SchlagworteHandelskammer, Parität, Sozialpartner
Zuletzt aktualisiert am19.03.2019
Gesetzesnummer10000380
DokumentnummerNOR12006276
alte DokumentnummerN1196311277S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.