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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert, wann ein OGAW als "strukturierter OGAW" gilt und wie dieser sein Gesamtrisiko berechnen muss. Sie legt spezifische Kriterien für die Struktur und das Risikomanagement solcher Fonds fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.09.2011 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen Text4. AbschnittStrukturierte OGAWDefinition und Berechnung des Gesamtrisikos§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Ein OGAW ist ein strukturierter OGAW im Sinne dieser Verordnung, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: 1.Ziffer eins Der OGAW ist passiv verwaltet und derart strukturiert, dass bei Fälligkeit eine im Voraus definierte Auszahlung stattfindet. 2.Ziffer 2 Der OGAW ist formelbasiert und die im Voraus definierte Auszahlung kann in unterschiedliche Szenarien aufgeteilt werden, die von den zugrundeliegenden Vermögensgegenständen abhängig sind und verschiedene Auszahlungsvarianten darstellen. 3.Ziffer 3 Der Anleger kann während der Laufzeit des OGAW jederzeit nur einem Auszahlungsprofil ausgesetzt sein. 4.Ziffer 4 Bei der Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos hinsichtlich der unterschiedlichen Szenarien sind insbesondere die Voraussetzungen des 2. Hauptstücks dieser Verordnung zu erfüllen. 5.Ziffer 5 Die Laufzeit des OGAW ist auf maximal neun Jahre begrenzt. 6.Ziffer 6 Der OGAW darf nach der Erstzeichnungsperiode keine weiteren Zeichnungen annehmen. 7.Ziffer 7 Der maximale Verlust bei Wechsel des Auszahlungsprofils ist auf 100 vH des Erstausgabepreises begrenzt. 8.Ziffer 8 Die Auswirkungen der Wertentwicklung eines einzelnen Basiswerts auf das Auszahlungsprofil – im Falle eines Wechsels des Szenarios des OGAW – müssen die Diversifikations-Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen.Die Auswirkungen der Wertentwicklung eines einzelnen Basiswerts auf das Auszahlungsprofil – im Falle eines Wechsels des Szenarios des OGAW – müssen die Diversifikations-Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, InvFG 2011 erfüllen. (2)Absatz 2,Ein strukturierter OGAW kann das Gesamtrisiko unter Anwendung des Commitment-Ansatzes wie folgt berechnen: 1.Ziffer eins Die formelbasierte Investmentstrategie wird für jedes im Voraus definierte Auszahlungsprofil auf unterschiedliche Szenarien aufgeteilt. 2.Ziffer 2 Das in jedem Szenario enthaltene Derivat muss bewertet werden, um festzustellen, ob es von der Berechnung des Gesamtrisikos gemäß § 5 oder § 6 erfasst wird.Das in jedem Szenario enthaltene Derivat muss bewertet werden, um festzustellen, ob es von der Berechnung des Gesamtrisikos gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, erfasst wird. 3.Ziffer 3 Der OGAW berechnet das Gesamtrisiko der verschiedenen Szenarien, um zu überprüfen, ob die 100%-Grenze des Nettovermögens eingehalten wird. Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40131290

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.