Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und Österreich in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur, um den Austausch und die Kooperation zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Hochschulen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Einrichtungen.
- Die Ermöglichung von Gastaufenthalten für Hochschullehrer und Forscher.
- Die Förderung des Studiums im jeweils anderen Land und die Bewerbung um Stipendien.
- Die Teilnahme an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie Sommerkursen.
Wen es betrifft
- Hochschulen, wissenschaftliche Bibliotheken und andere wissenschaftliche Einrichtungen in der Ukraine und Österreich.
- Hochschullehrer, Forscher, Studierende und Graduierte aus beiden Ländern.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung (Artikel 1 Absatz 1).
- Gastaufenthalte für Hochschullehrer und Forscher sollen rechtlich und praktisch ermöglicht werden (Artikel 1 Absatz 2).
- Studienbeiträge richten sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates (Artikel 1 Absatz 3).
- Es wird zur Bewerbung um Stipendien eingeladen (Artikel 1 Absatz 4).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 129/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019,
TypVertrag – Ukraine
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.09.2019
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 1(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen Einladungen von Hochschullehrern/-innen sowie von Forschern/-innen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie gemäß Artikel 4 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und praktisch zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/-innen sowie Forscher/-innen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen von Stipendien der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten des Staates der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen, wie etwa an Sommerkursen und Sommerkollegs, unter аnderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
(6)Absatz 6,Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Kooperation zwischen den Hochschuleinrichtungen in der Ukraine und Österreich, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.
(7)Absatz 7,Die Vertragsparteien begrüßen das Übereinkommen von Lissabon1 (1997) über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen in der europäischen Region und die Zusammenarbeit zwischen den Informationszentren für Anerkennungswesen (ENIC). Die Vertragsparteien kommen überein, kontinuierlich Informationen über neue Entwicklungen in ihrem Bildungswesen auszutauschen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,.
SchlagworteHochschullehrer, Hochschullehrerin, Forscher, Forscherin
Zuletzt aktualisiert am15.04.2025
Gesetzesnummer20010751
DokumentnummerNOR40217177
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.