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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelte die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 im Gastgewerbe für einen kurzen Zeitraum im November 2021. Sie legte fest, unter welchen Bedingungen Kunden Zutritt zu Gastronomiebetrieben hatten und welche Pflichten die Betreiber erfüllen mussten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (2)Absatz 2,Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (4)Absatz 4,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, abzubilden. (5)Absatz 5,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für:Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für: 1.Ziffer eins die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen; 2.Ziffer 2 Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen; 3.Ziffer 3 Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: a)Litera a Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten; b)Litera b Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner; c)Litera c Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen; d)Litera d Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen; e)Litera e Massenbeförderungsmittel. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteImbissstand, Altenheim Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238775

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.