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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die finanzielle Abgeltung durch die Länder an den Bund für die stationäre medizinische Versorgung von Justizanstaltsinsassen in öffentlichen Krankenanstalten. Es legt fest, dass die Länder einen jährlichen Pauschalbetrag für die Jahre 2003 und 2004 zahlen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder) KundmachungsorganBGBl. I Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2005, TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.01.2003 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG TextArtikel 1Gegenstand der Vereinbarung(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2002, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen Pauschalbetrag vonDie Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2002,, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen Pauschalbetrag von 8 549 430,46 Euroan den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen. (2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge: Burgenland 257 660,58 Euro Kärnten 592 527,18 Euro Niederösterreich 1 440 375,26 Euro Oberösterreich 1 317 792,73 Euro Salzburg 549 064,90 Euro Steiermark 1 180 476,99 Euro Tirol 699 628,86 Euro Vorarlberg 345 734,68 Euro Wien 2 166 169,28 Euro Zuletzt aktualisiert am11.02.2025 Gesetzesnummer20003928 DokumentnummerNOR40062227

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.