Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Abgeltung durch die Länder an den Bund für die stationäre medizinische Versorgung von Justizanstaltsinsassen in öffentlichen Krankenanstalten. Es legt fest, dass die Länder einen jährlichen Pauschalbetrag für die Jahre 2003 und 2004 zahlen müssen.
Was es regelt
- Die finanzielle Beteiligung der Länder an den Kosten für die stationäre Behandlung und Betreuung von Justizanstaltsinsassen.
- Die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags an den Bund für die Jahre 2003 und 2004.
- Die Aufteilung dieses Gesamtbetrags auf die einzelnen Länder.
- Die Verpflichtung der Länder als Beitrag für die stationäre Behandlung und Betreuung.
Wen es betrifft
- Die Länder, die einen Pauschalbetrag an den Bund zahlen müssen.
- Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, der die Zahlungen erhält.
Eckpunkte
- Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 2003 und 2004 jeweils einen jährlichen Pauschalbetrag von 8.549.430,46 Euro zu bezahlen.
- Dieser Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend einer Aufteilung aus einer früheren Vereinbarung.
- Die Vereinbarung betrifft die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten.
- Die Vereinbarung war vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2005,
TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.2003
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
TextArtikel 1Gegenstand der Vereinbarung(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2002, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen Pauschalbetrag vonDie Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2002,, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euroan den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland
257 660,58 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
Zuletzt aktualisiert am11.02.2025
Gesetzesnummer20003928
DokumentnummerNOR40062227
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.