Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Dinge und Rechte bei der Eintreibung von Abgaben durch Behörden nicht oder nur eingeschränkt gepfändet werden dürfen. Es stellt sicher, dass bestimmte öffentliche Interessen und Funktionen nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigt werden.
Was es regelt
- Beschränkungen bei der Veräußerung und dem Eigentumserwerb von Sachen.
- Den Entzug bestimmter Sachen und Forderungen von der Vollstreckung wegen Geldforderungen.
- Die Vollstreckung gegen Gemeinden und öffentlich-gemeinnützige Anstalten.
- Vollstreckungshandlungen bei Anstalten, die dem öffentlichen Verkehr dienen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, gegen die Abgaben vollstreckt werden.
- Gemeinden und öffentlich-gemeinnützige Anstalten.
Eckpunkte
- Gesetzliche Vorschriften, die Sachen dem Verkehr entziehen oder Beschränkungen unterwerfen, gelten auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren (§ 8 Abs. 1).
- Sachen und Forderungen können der Vollstreckung ganz entzogen oder nur unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden, basierend auf gesetzlichen Vorschriften oder Staatsverträgen (§ 8 Abs. 2).
- Gegen Gemeinden oder öffentlich-gemeinnützige Anstalten ist die Vollstreckung nur in Vermögensbestandteile zulässig, die öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 8 Abs. 3).
- Vollstreckungshandlungen, die den öffentlichen Verkehr stören könnten, dürfen bei Anstalten unter staatlicher Aufsicht nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter deren Einschränkungen vorgenommen werden (§ 8 Abs. 4).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum20.07.2022
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.
(2)Absatz 2,Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse Sachen und Forderungen der Vollstreckung wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile durchgeführt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.
(4)Absatz 4,In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
(6)Absatz 6,Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
Anmerkungzu Abs. 3: BGBl. Nr. 157/1949, Art. IIIzu Absatz 3 :, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949,, Artikel römisch drei
SchlagwortePfändungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40246256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.