Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Zulassung und Qualifikation von Unternehmen und Dienstleistern sowie den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken. Es stellt sicher, dass diese Prozesse fair, transparent und objektiv ablaufen.
Was es regelt
- Zulassungsanforderungen und -verfahren
- Qualifikationsanforderungen und -verfahren
- Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
- Verfahren zur Auswahl von Bewerbern bei begrenzten Zulassungen
Wen es betrifft
- Unternehmer und Dienstleister
- Natürliche Personen, die sich zu Geschäftszwecken vorübergehend aufhalten
Eckpunkte
- Maßnahmen müssen auf Kriterien basieren, die willkürliche Ermessensausübung verhindern.
- Kriterien müssen angemessen, klar, objektiv, im Voraus festgelegt, bekannt gemacht, transparent und zugänglich sein.
- Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Es müssen gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen und zur Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen eingerichtet sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 159Artikel 159
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 159Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die Qualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a)Litera a
in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel stehen,
b)Litera b
klar und unzweideutig sein,
c)Litera c
objektiv sein,
d)Litera d
im Voraus festgelegt sein,
e)Litera e
im Voraus bekannt gemacht werden und
f)Litera f
transparent und zugänglich sein.
(3)Absatz 3,Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5)Absatz 5,Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6)Absatz 6,Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahlverfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, einschließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259911
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.