Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen. Es zielte darauf ab, die Zusammenarbeit zu fördern, um ein optimales Niveau der individuellen und der Volksgesundheit zu erreichen.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen.
- Die Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in diesem Bereich.
- Forschungsschwerpunkte wie Krebs, AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme und umwelt- sowie lebensstilbedingte Gesundheitsprobleme.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 11. März 1991 in Kraft.
- Es wurde am 31. Dezember 1994 außer Kraft gesetzt.
- Es wurde durch BGBl. III Nr. 98/2015 aufgehoben.
- Das Abkommen ist vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Inkrafttretensdatum11.03.1991
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
BeachteVor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
LangtitelKOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH DER FORSCHUNG IN
MEDIZIN UND GESUNDHEITSWESEN
StF: BGBl. Nr. 289/1991
ÄnderungBGBl. III Nr. 98/2015
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 7 mit 11. März 1991 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Artikel 7, mit 11. März 1991 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist,
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) hat mit Beschluß vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) festgelegt, das als Forschungsschwerpunkte unter anderem Krebs, AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme und durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme einschließt.
In Österreich werden umfassende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich (Anm.: richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich Anmerkung, richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.