Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung von Zollfreiheit oder Endzollsätzen für Waren aus Spanien, wenn Zollsätze gemäß dem IDG gesenkt werden. Sie legt fest, wann eine Zollbelastung als gering genug angesehen wird, um nicht erhoben zu werden, oder wann der Endzollsatz direkt angewendet wird.
Was es regelt
- Die Anwendung von Zollfreiheit bei einer Zollbelastung von zwei Prozent oder weniger des Warenwertes.
- Die Anwendung des Endzollsatzes, wenn der Unterschied zum Endzollsatz zwei Prozent des Warenwertes oder weniger beträgt.
- Die Berechnungsgrundlagen für spezifische Zollsätze, basierend auf dem Wert der eingeführten Waren.
- Die Heranziehung von Einfuhrdaten aus Spanien oder allen Staaten für diese Berechnungen.
Wen es betrifft
- Importeure von Waren aus Spanien, die von gesenkten Zollsätzen betroffen sind.
- Behörden, die für die Berechnung und Erhebung von Zöllen zuständig sind.
Eckpunkte
- Zollfreiheit wird angewendet, wenn die Zollbelastung 2% oder weniger des Wertes beträgt (gemäß § 21 Abs. 2 IDG).
- Der Endzollsatz wird angewendet, wenn der Unterschied zum Endzollsatz 2% oder weniger des Wertes beträgt (gemäß § 21 Abs. 3 IDG).
- Diese Regelungen gelten nicht für Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Zusammenhang mit dem Beitritt Spaniens und Portugals.
- Für die Berechnung spezifischer Zollsätze werden Einfuhrdaten aus dem ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vor dem Stichtag nach § 21 Abs. 2 IDG herangezogen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel7. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 728/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.01.1989
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text§ 1. (1) Führt die Senkung nach § 21 Abs. 2 IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einer Zollbelastung von zwei Prozent oder weniger des Wertes, so ist die Zollfreiheit anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, die gemäß § 22 IDG anzuwenden sind.Paragraph eins, (1) Führt die Senkung nach Paragraph 21, Absatz 2, IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einer Zollbelastung von zwei Prozent oder weniger des Wertes, so ist die Zollfreiheit anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, die gemäß Paragraph 22, IDG anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Führt die Senkung nach § 21 Abs. 3 IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einem Unterschied von zwei Prozent des Wertes oder weniger zum Endzollsatz, so ist der Endzollsatz anzuwenden.Führt die Senkung nach Paragraph 21, Absatz 3, IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einem Unterschied von zwei Prozent des Wertes oder weniger zum Endzollsatz, so ist der Endzollsatz anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei spezifischen Zollsätzen sind die Berechnungen nach Abs. 1 und 2 auf Grund der sich ergebenden Zollbelastung bezogen auf den Wert der eingeführten Waren vorzunehmen. Dieser Berechnung sind die Einfuhren der betreffenden Waren aus Spanien auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Mengen und Werte zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitraum hiefür ist jeweils das erste Vierteljahr des Kalenderjahres, das dem Stichtag nach § 21 Abs. 2 IDG vorangeht. Sind keine Einfuhren aus Spanien erfolgt, so sind die Mengen und Werte der Einfuhren aus allen Staaten heranzuziehen.Bei spezifischen Zollsätzen sind die Berechnungen nach Absatz eins und 2 auf Grund der sich ergebenden Zollbelastung bezogen auf den Wert der eingeführten Waren vorzunehmen. Dieser Berechnung sind die Einfuhren der betreffenden Waren aus Spanien auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Mengen und Werte zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitraum hiefür ist jeweils das erste Vierteljahr des Kalenderjahres, das dem Stichtag nach Paragraph 21, Absatz 2, IDG vorangeht. Sind keine Einfuhren aus Spanien erfolgt, so sind die Mengen und Werte der Einfuhren aus allen Staaten heranzuziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.