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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anwendung von Zollfreiheit oder Endzollsätzen für Waren aus Spanien, wenn Zollsätze gemäß dem IDG gesenkt werden. Sie legt fest, wann eine Zollbelastung als gering genug angesehen wird, um nicht erhoben zu werden, oder wann der Endzollsatz direkt angewendet wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 728/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1989 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text§ 1. (1) Führt die Senkung nach § 21 Abs. 2 IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einer Zollbelastung von zwei Prozent oder weniger des Wertes, so ist die Zollfreiheit anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, die gemäß § 22 IDG anzuwenden sind.Paragraph eins, (1) Führt die Senkung nach Paragraph 21, Absatz 2, IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einer Zollbelastung von zwei Prozent oder weniger des Wertes, so ist die Zollfreiheit anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, die gemäß Paragraph 22, IDG anzuwenden sind. (2)Absatz 2,Führt die Senkung nach § 21 Abs. 3 IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einem Unterschied von zwei Prozent des Wertes oder weniger zum Endzollsatz, so ist der Endzollsatz anzuwenden.Führt die Senkung nach Paragraph 21, Absatz 3, IDG eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes zu einem Unterschied von zwei Prozent des Wertes oder weniger zum Endzollsatz, so ist der Endzollsatz anzuwenden. (3)Absatz 3,Bei spezifischen Zollsätzen sind die Berechnungen nach Abs. 1 und 2 auf Grund der sich ergebenden Zollbelastung bezogen auf den Wert der eingeführten Waren vorzunehmen. Dieser Berechnung sind die Einfuhren der betreffenden Waren aus Spanien auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Mengen und Werte zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitraum hiefür ist jeweils das erste Vierteljahr des Kalenderjahres, das dem Stichtag nach § 21 Abs. 2 IDG vorangeht. Sind keine Einfuhren aus Spanien erfolgt, so sind die Mengen und Werte der Einfuhren aus allen Staaten heranzuziehen.Bei spezifischen Zollsätzen sind die Berechnungen nach Absatz eins und 2 auf Grund der sich ergebenden Zollbelastung bezogen auf den Wert der eingeführten Waren vorzunehmen. Dieser Berechnung sind die Einfuhren der betreffenden Waren aus Spanien auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Mengen und Werte zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitraum hiefür ist jeweils das erste Vierteljahr des Kalenderjahres, das dem Stichtag nach Paragraph 21, Absatz 2, IDG vorangeht. Sind keine Einfuhren aus Spanien erfolgt, so sind die Mengen und Werte der Einfuhren aus allen Staaten heranzuziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.