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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 am Arbeitsplatz und bei der beruflichen Tätigkeit. Sie legt fest, wie Arbeit an Arbeitsorten und in Fahrzeugen des Arbeitgebers unter Pandemiebedingungen zu erfolgen hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum05.01.2021 Außerkrafttretensdatum24.01.2021 Abkürzung2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. (2)Absatz 2,Beim Betreten von Arbeitsorten ist 1.Ziffer eins zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und 2.Ziffer 2 in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. (3)Absatz 3,Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden. (4)Absatz 4,Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5.Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 5, (5)Absatz 5,Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Absatz 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,. (6)Absatz 6,Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am15.01.2021 Gesetzesnummer20011413 DokumentnummerNOR40229090

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.