📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. BIFIE-Erhebungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 113/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum21.04.2017
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
Index70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
TextAuftraggeber, Datensicherheit§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Absatz 2,Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2020 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2020 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
Zuletzt aktualisiert am20.04.2017
Gesetzesnummer20009857
DokumentnummerNOR40192720
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.