Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungspflichten für erlaubnisfreie Rücknehmer von Abfällen, insbesondere bei der Übergabe und Weitergabe von Abfällen sowie bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Was es regelt
- Aufzeichnungspflichten bei der Übernahme von Abfällen, die nicht zur Wiederverwendung vorbereitet werden.
- Aufzeichnungspflichten bei der Übergabe (Weitergabe) von Abfällen an Sammler oder Behandler.
- Angabe der Abfallherkunft bei bestimmten Aufzeichnungen.
- Meldung von Abfallbilanzen für zur Wiederverwendung vorbereitete Abfälle.
Wen es betrifft
- Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002.
Eckpunkte
- Erlaubnisfreie Rücknehmer müssen keine Aufzeichnungen bei der Übernahme von Abfällen führen, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten.
- Bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler sind Aufzeichnungen gemäß § 3 oder § 5 zu führen.
- Die Abfallherkunft ist durch Angabe des Absendeortes des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben, wenn Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt werden.
- Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 müssen Abfallbilanzen für zur Wiederverwendung vorbereitete Abfälle elektronisch über edm.gv.at melden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3,, oder soweit zutreffend Paragraph 5,, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.
(2)Absatz 2,Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254222
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.