Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 nachweisen muss. Es legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 19.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder bei Schwangerschaft.
- Die Erfüllung der Pflichten von Betriebsstätten-Inhabern und Verkehrsbetreibern bei glaubhaft gemachten Ausnahmen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 erfüllen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber verschiedenen Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Ausnahmegründe (z.B. gesundheitliche Gründe für das Nichttragen einer Maske oder das Nichtdurchführen eines Tests, Schwangerschaft) müssen durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.
- Die ärztliche Bestätigung muss von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum08.11.2021
Außerkrafttretensdatum14.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß § 19 Abs. 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen GründenDer Ausnahmegrund gemäß Paragraph 19, Absatz 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am15.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238724
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.