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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 nachweisen muss. Es legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist und welche Ausnahmen es gibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGlaubhaftmachung§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber 1.Ziffer eins Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 2.Ziffer 2 Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie 3.Ziffer 3 Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, 4.Ziffer 4 dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen. (2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß § 19 Abs. 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen GründenDer Ausnahmegrund gemäß Paragraph 19, Absatz 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen 1.Ziffer eins das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, 2.Ziffer 2 die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. (3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238724

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.