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Kurz gesagt

Diese Verordnung ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG, über bestimmtes unbewegliches Bundesvermögen zu verfügen, das ihr zur Verwaltung übertragen wurde. Sie legt fest, welche Arten von Verfügungen erlaubt sind und unter welchen Bedingungen dies geschehen darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 95/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2014, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum30.04.2014 Index56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft Text§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG zu Verfügungen im Sinne von Absatz 4 über unbewegliches Bundesvermögen, wie sie sich aufgrund des Eigentumsrechtes des Bundes an dem an die Österreichische Bundesforste AG zur Verwaltung übertragenen Liegenschaftsbestand ergeben. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gelangt im Rahmen der im jährlichen Bundesfinanzgesetz festgelegten Wertgrenzen zur Anwendung. Die Bestimmungen des § 76 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sind von der Österreichischen Bundesforste AG sinngemäß anzuwenden.Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gelangt im Rahmen der im jährlichen Bundesfinanzgesetz festgelegten Wertgrenzen zur Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraph 76, Bundeshaushaltsgesetz 2013 sind von der Österreichischen Bundesforste AG sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Der von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Liegenschaftsbestand ergibt sich aus § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004.Der von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Liegenschaftsbestand ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,. (4)Absatz 4,Über unbewegliches Bundesvermögen im Sinne von Absatz 1 kann durch folgende Maßnahmen verfügt werden: 1.Ziffer eins entgeltliche oder unentgeltliche Belastung des Liegenschaftsbestands nach Absatz 1 mit Baurechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten, mit Ausnahme von Pfandrechten. 2.Ziffer 2 entgeltliche oder unentgeltliche Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes im Sinne von § 298 ABGB.entgeltliche oder unentgeltliche Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes im Sinne von Paragraph 298, ABGB. Diese Maßnahmen dürfen nur nach Maßgabe des § 1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, getroffen werden.Diese Maßnahmen dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph eins, Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, getroffen werden. SchlagworteBGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, Zuletzt aktualisiert am20.05.2019 Gesetzesnummer20008836 DokumentnummerNOR40162093

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.