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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Schuldner Geldforderungen gegen die Republik Österreich aufrechnen können, wenn diese Forderungen ursprünglich dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zustanden. Es legt fest, welche Arten von Gegenforderungen zulässig sind und welche nicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 149/1958Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1958, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum20.07.1958 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Macht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.Macht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind. (2)Absatz 2,Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem Titel der Restabgeltung gelten als Geldforderungen aus Rechtsgeschäften. (3)Absatz 3,Stand dem Schuldner am 8. Mai 1945 eine Geldforderung aus Rechtsgeschäften gegen die Bank der Deutschen Luftfahrt AG. oder die Ernst Heinckel AG. zu, die noch nicht getilgt ist, so kann er oder sein Gesamtrechtsnachfolger diese Forderung gegen eine von der Republik Österreich geltend gemachte in Abs. 1 bezeichnete Forderung insoweit aufrechnen, als er seine Forderung bei Anwendung des Art. 22 oder 28 Vermögensvertrag, BGBl. Nr. 119/1958, gegen die schuldnerische Gesellschaft geltend machen könnte.Stand dem Schuldner am 8. Mai 1945 eine Geldforderung aus Rechtsgeschäften gegen die Bank der Deutschen Luftfahrt AG. oder die Ernst Heinckel AG. zu, die noch nicht getilgt ist, so kann er oder sein Gesamtrechtsnachfolger diese Forderung gegen eine von der Republik Österreich geltend gemachte in Absatz eins, bezeichnete Forderung insoweit aufrechnen, als er seine Forderung bei Anwendung des Artikel 22, oder 28 Vermögensvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,, gegen die schuldnerische Gesellschaft geltend machen könnte. (4)Absatz 4,Forderungen aus Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sowie aus Steuergutscheinen des Deutschen Reiches können nicht aufgerechnet werden. SchlagworteObligation, Aufrechnung, Gegenforderung Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000312 DokumentnummerNOR12005828 alte DokumentnummerN11958125930

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.