Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Bediensteten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Es stellt sicher, dass diese Mitarbeiter bei einem Ressortwechsel ihre Positionen behalten.
Was es regelt
- Die Übernahme von Bediensteten zwischen zwei Bundesministerien.
- Die Feststellung, welche Beamten von der Übernahme betroffen sind.
- Die Behandlung von Vertragsbediensteten im Rahmen dieser Übernahme.
- Die Zuweisung gleichwertiger Verwendungen für die übernommenen Bediensteten.
Wen es betrifft
- Bedienstete des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die am 1. November 1991 hauptsächlich mit bestimmten Angelegenheiten betraut waren.
- Beamte und Vertragsbedienstete, die von der Übernahme betroffen sind.
Eckpunkte
- Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend mit den übergehenden Angelegenheiten betraut sind, werden übernommen.
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt per Bescheid fest, welche Beamten betroffen sind.
- Für Vertragsbedienstete tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.
- Den übernommenen Bediensteten ist eine ihrer bisherigen zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse ÜR
KundmachungsorganBGBl. Nr. 396/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Index32/08 Sonstiges Steuerrecht
TextABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Artikel IArtikel römisch eins(Anm.: zu §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)Anmerkung, zu Paragraphen 3 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969,)(1)Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4)Absatz 4,Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.
AnmerkungZwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am04.06.2024
Gesetzesnummer10004057
DokumentnummerNOR12160632
alte DokumentnummerN3199112921H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.