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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Bediensteten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Es stellt sicher, dass diese Mitarbeiter bei einem Ressortwechsel ihre Positionen behalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse ÜR KundmachungsorganBGBl. Nr. 396/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.01.1992 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index32/08 Sonstiges Steuerrecht TextABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun Artikel IArtikel römisch eins(Anm.: zu §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)Anmerkung, zu Paragraphen 3 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969,)(1)Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. (4)Absatz 4,Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist. (5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten. AnmerkungZwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. Zuletzt aktualisiert am04.06.2024 Gesetzesnummer10004057 DokumentnummerNOR12160632 alte DokumentnummerN3199112921H

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.