Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die wirksame und transparente Regulierung im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es soll sicherstellen, dass interessierte Personen über geplante Maßnahmen informiert werden und internationale Standards im Finanzdienstleistungssektor umgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Vorabinformation interessierter Personen über geplante allgemein anwendbare Maßnahmen.
- Die Zugänglichkeit von Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen.
- Die Umsetzung und Anwendung international vereinbarter Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie zur Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung.
- Die Anwendung der "Zehn wichtigsten Grundsätze des Informationsaustauschs" der G-7 Finanzminister.
Wen es betrifft
- Jede Vertragspartei (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
- Alle interessierten Personen, insbesondere im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss interessierte Personen im Voraus über geplante allgemein anwendbare Maßnahmen informieren, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Vorgeschlagene Maßnahmen müssen in einer amtlichen Veröffentlichung oder in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gemacht werden.
- Jede Vertragspartei muss interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung bei Finanzdienstleistungen zugänglich machen und auf Anfrage Auskunft über den Bearbeitungsstand geben.
- Jede Vertragspartei bemüht sich, international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie zur Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umzusetzen und anzuwenden, darunter Standards des Basler Ausschusses, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der FATF.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 183Artikel 183
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 183Wirksame und transparente Regulierung(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird bekannt gemacht
a)Litera a
in einer amtlichen Veröffentlichung oder
b)Litera b
in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem
a)Litera a
die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschusses,
b)Litera b
die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden,
c)Litera c
die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,
d)Litera d
das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
e)Litera e
die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke“ der G-20 und
f)Litera f
die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“ und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.
SchlagworteSteuervermeidung
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259934
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.