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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die wirksame und transparente Regulierung im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es soll sicherstellen, dass interessierte Personen über geplante Maßnahmen informiert werden und internationale Standards im Finanzdienstleistungssektor umgesetzt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 183Artikel 183 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 183Wirksame und transparente Regulierung(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird bekannt gemacht a)Litera a in einer amtlichen Veröffentlichung oder b)Litera b in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. (2)Absatz 2,Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich. Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit. (3)Absatz 3,Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem a)Litera a die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschusses, b)Litera b die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, c)Litera c die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, d)Litera d das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, e)Litera e die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke“ der G-20 und f)Litera f die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“ und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force. (4)Absatz 4,Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen. SchlagworteSteuervermeidung Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259934

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.