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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Anforderungen an Messstellen und Messgeräte für die Emissionsmessung fest, um eine genaue und repräsentative Erfassung von Emissionen zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMessstellen und Messgeräte§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1.Ziffer eins Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein. 2.Ziffer 2 In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein. 3.Ziffer 3 Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt. (2)Absatz 2,Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen. (3)Absatz 3,Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte und -systeme haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu entsprechen. (4)Absatz 4,Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt kalibriert werden. Bei Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 100 MW oder mehr müssen die Systeme für die kontinuierliche Messung von CO, NO tief x, SO tief 2 und Staub zusätzlich mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden kalibriert werden. Die Kalibrierung hat nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen. Jährlich muss eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden. AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen. SchlagworteEmissionsmesssystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036233

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.