Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Anforderungen an Messstellen und Messgeräte für die Emissionsmessung fest, um eine genaue und repräsentative Erfassung von Emissionen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Anforderungen an die Beschaffenheit von Messstrecken und Messflächen.
- Die Festlegung von Messstellen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten.
- Die Übereinstimmung von Emissionsmessgeräten und -systemen mit technischen Regelwerken.
- Die Kalibrierung und Funktionskontrolle von registrierenden Emissionsmessgeräten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Emissionsmessungen durchführen müssen.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die Messstellen festlegen und Geräte kalibrieren.
Eckpunkte
- Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden und es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernden Einrichtungen vorhanden sein.
- Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases muss größer als 5 m/s sein.
- Der Abstand vom Beginn der Messstrecke muss mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung betragen.
- Registrierende Emissionsmessgeräte müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre kalibriert werden; bei Anlagen mit 100 MW oder mehr Gesamtbrennstoffwärmeleistung zusätzlich mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.10.2007
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMessstellen und Messgeräte§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer eins
Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein.
2.Ziffer 2
In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.
3.Ziffer 3
Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.
(2)Absatz 2,Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte und -systeme haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt kalibriert werden. Bei Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 100 MW oder mehr müssen die Systeme für die kontinuierliche Messung von CO, NO tief x, SO tief 2 und Staub zusätzlich mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden kalibriert werden. Die Kalibrierung hat nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen. Jährlich muss eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden.
AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
SchlagworteEmissionsmesssystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036233
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.