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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bewilligung und den Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen. Es stellt sicher, dass diese Sammelstellen umweltgerecht betrieben werden und die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Was es regelt

  • Die Bewilligung für den Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle.
  • Die Bedingungen, unter denen eine solche Bewilligung erteilt wird.
  • Die Anzeige- und Untersagungspflichten für Sammelstellen von Gebietskörperschaften.
  • Die Anforderungen an den Betrieb von Sammelstellen, um Beeinträchtigungen auszuschließen.

Wen es betrifft

  • Betreiber von ständigen oder vorübergehenden öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.
  • Gebietskörperschaften, die öffentliche Sammelstellen betreiben, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.

Eckpunkte

  • Der Betrieb von Sammelstellen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, es handelt sich um Sammelstellen von Gebietskörperschaften.
  • Die Übernahme von Abfällen muss kostenlos erfolgen.
  • Der Betreiber muss nachweisen, dass die gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden.
  • Der Betreiber muss bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle durchführen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÖffentliche Sammelstellen§ 30.Paragraph 30,

(1)Absatz eins,Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen, wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen einer Kontrolle desselben durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen, wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen einer Kontrolle desselben durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Absatz eins,; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135182 alte DokumentnummerN8199012134J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.