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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verbot des Betretens von Freizeit- und Kultureinrichtungen, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Es legt fest, welche Arten von Einrichtungen unter dieses Verbot fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum08.02.2021 Außerkrafttretensdatum18.05.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt. (2)Absatz 2,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondereAls Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Absatz eins, untersagt ist, sind insbesondere 1.Ziffer eins Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, 2.Ziffer 2 Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, 3.Ziffer 3 Tanzschulen, 4.Ziffer 4 Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, 5.Ziffer 5 Schaubergwerke, 6.Ziffer 6 Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, 7.Ziffer 7 Indoorspielplätze, 8.Ziffer 8 Paintballanlagen und 9.Ziffer 9 Museumsbahnen, nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten. (3)Absatz 3,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Absatz eins, untersagt ist, sind insbesondere: 1.Ziffer eins Theater, 2.Ziffer 2 Konzertsäle und -arenen, 3.Ziffer 3 Kinos, 4.Ziffer 4 Varietees und 5.Ziffer 5 Kabaretts, nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. SchlagworteKonzertarena, Freizeiteinrichtung, Freizeitpark Zuletzt aktualisiert am17.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231245

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.