Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, insbesondere wenn diese nicht oder nicht vollständig abgebucht oder eingezogen werden konnten. Sie legt fest, welche Schritte bei ausstehenden oder unvollständigen Gebührenzahlungen zu unternehmen sind.
Was es regelt
- Die Verständigung über nicht oder unvollständig eingezogene Gerichtsgebühren.
- Die Veranlassung eines erneuten Gebühreneinzugs oder die Erlassung eines Zahlungsauftrags bei ausstehenden Gebühren.
- Das Vorgehen bei der Nacherhebung von Gebühren aufgrund von Änderungen der Bemessungsgrundlage oder einer Gebührenrevision.
Wen es betrifft
- Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes.
- Gerichte, bei denen die Gebührenpflicht begründet wurde.
- Vorschreibungsbehörden.
Eckpunkte
- Wenn Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht werden konnten, muss die BAWAG P.S.K. die Buchhaltungsagentur des Bundes informieren.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes muss dies dem zuständigen Gericht mitteilen.
- Liegt die Ursache der fehlenden Zahlung bei der Vorschreibungsbehörde, muss diese einen erneuten Gebühreneinzug veranlassen.
- In anderen Fällen muss die Vorschreibungsbehörde einen Zahlungsauftrag erlassen.
- Bei Nacherhebung einer Gebühr ist diese zuerst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 595/2021Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.01.2022
Außerkrafttretensdatum30.04.2022
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
TextEinbringung von Gebühren§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2)Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(3)Absatz 3,Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am03.05.2022
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40240437
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.