← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Bundes-Verfassungsgesetz von 1929 bezüglich des Schulwesens und ermöglicht die Gründung von Gemeindeverbänden für bestimmte Bildungseinrichtungen. Es regelt auch die Finanzierung dieser Verbände.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum18.07.1962 Außerkrafttretensdatum31.12.2018 Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen TextArtikel II.Artikel römisch zwei.(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände richtet sich je nach dem Zweck des Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3 lit. b oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der im Absatz eins, angeführten Gemeindeverbände nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände richtet sich je nach dem Zweck des Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Absatz 3, Litera b, oder c oder nach Artikel 14 Absatz 4, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes. SchlagworteVolksschule, Hauptschule, Berufsschule, Umlage, Kompetenz, Sonderschule, öffentliche Pflichtschule, öffentliches Schülerheim, öffentlicher Kindergarten, BGBl. Nr. 368/1925, BGBl. Nr. 45/1948Volksschule, Hauptschule, Berufsschule, Umlage, Kompetenz, Sonderschule, öffentliche Pflichtschule, öffentliches Schülerheim, öffentlicher Kindergarten, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, Zuletzt aktualisiert am02.10.2025 Gesetzesnummer10000362 DokumentnummerNOR12006106 alte DokumentnummerN1196210467S

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.