Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien bezüglich der Erhebung bestimmter Abgaben und der Gewerbesteuer für die Gemeinde Wien. Es legt fest, welche Abgaben von bestimmten Personenkreisen und welche Gewerbesteuerfälle von diesem Finanzamt bearbeitet werden.
Was es regelt
- Die Erhebung von Einkommen-, Vermögens- und Umsatzabgaben von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
- Die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gewerbesteuer, die der Gemeinde Wien zusteht.
- Spezifische Ausnahmen für die Zuständigkeit bei Gewerbesteuerzerlegungsfällen.
Wen es betrifft
- Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die bestimmte Abgaben entrichten müssen.
- Betriebe, die Gewerbesteuerzerlegungsfälle betreffen und deren Geschäftsleitung oder Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt.
Eckpunkte
- Das Finanzamt für den I. Bezirk in Wien ist für das gesamte Land Wien zuständig.
- Es erhebt Abgaben von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, außer diese erzielen Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Arbeit im Inland.
- Es ist zuständig für die Gewerbesteuer der Gemeinde Wien in Fällen, in denen die Geschäftsleitung oder die bedeutendste Betriebsstätte außerhalb Wiens liegt.
- Diese Zuständigkeit gilt nicht, wenn das Finanzamt für Körperschaften in Wien für die Zerlegung der Steuermessbeträge zuständig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1981Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum25.07.1981
Außerkrafttretensdatum31.12.1999
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 10.Paragraph 10, Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien: Dem Finanzamt für den römisch eins. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:
1.Ziffer eins
unbeschadet des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
2.Ziffer 2
die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.
AnmerkungÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.ÜR: Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,, "Art". römisch zwei.
SchlagworteUmsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12008224
alte DokumentnummerN1197513188S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.