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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien bezüglich der Erhebung bestimmter Abgaben und der Gewerbesteuer für die Gemeinde Wien. Es legt fest, welche Abgaben von bestimmten Personenkreisen und welche Gewerbesteuerfälle von diesem Finanzamt bearbeitet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1981Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum25.07.1981 Außerkrafttretensdatum31.12.1999 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 10.Paragraph 10, Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien: Dem Finanzamt für den römisch eins. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien: 1.Ziffer eins unbeschadet des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen; 2.Ziffer 2 die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist. AnmerkungÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.ÜR: Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,, "Art". römisch zwei. SchlagworteUmsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12008224 alte DokumentnummerN1197513188S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.