Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie bestimmte Entscheidungen von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen im Grundbuch eingetragen werden können. Es stellt sicher, dass diese Entscheidungen als gültige Dokumente für Grundbucheintragungen anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Entscheidungen von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen als bücherliche Urkunden.
- Die Möglichkeit, auf Basis dieser Entscheidungen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.
- Die Zustellung von Beschlüssen über bücherliche Eintragungen an die Finanzprokuratur.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, die von Entscheidungen der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen betroffen sind.
- Die Finanzprokuratur, die bestimmten Entscheidungen zustimmen muss und Beschlüsse zugestellt bekommt.
Eckpunkte
- Entscheidungen von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig wurden, gelten als bücherliche Urkunden.
- Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz gelten ebenfalls als bücherliche Urkunden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Rechtskraft.
- Entscheidungen, die zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig wurden, benötigen die urkundliche Zustimmung der Finanzprokuratur, um als bücherliche Urkunden zu gelten.
- Beschlüsse über bücherliche Eintragungen müssen immer der Finanzprokuratur zugestellt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Erkenntnisse von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können; dem steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 nicht entgegen. Das gleiche gilt für Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind, wenn die Finanzprokuratur der Durchführung des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.Erkenntnisse von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können; dem steht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, nicht entgegen. Das gleiche gilt für Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind, wenn die Finanzprokuratur der Durchführung des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.
(2)Absatz 2,Beschlüsse über die bücherliche Eintragung sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen. Im übrigen findet § 11 Abs. 2 Anwendung.Beschlüsse über die bücherliche Eintragung sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen. Im übrigen findet Paragraph 11, Absatz 2, Anwendung.
SchlagworteRückstellungskommission, Rückstellungserkenntnis
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005529
alte DokumentnummerN1195617442S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.