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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie bestimmte Entscheidungen von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen im Grundbuch eingetragen werden können. Es stellt sicher, dass diese Entscheidungen als gültige Dokumente für Grundbucheintragungen anerkannt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 32.Paragraph 32, (1)Absatz eins,Erkenntnisse von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können; dem steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 nicht entgegen. Das gleiche gilt für Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind, wenn die Finanzprokuratur der Durchführung des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.Erkenntnisse von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können; dem steht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, nicht entgegen. Das gleiche gilt für Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind, wenn die Finanzprokuratur der Durchführung des Erkenntnisses urkundlich zustimmt. (2)Absatz 2,Beschlüsse über die bücherliche Eintragung sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen. Im übrigen findet § 11 Abs. 2 Anwendung.Beschlüsse über die bücherliche Eintragung sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen. Im übrigen findet Paragraph 11, Absatz 2, Anwendung. SchlagworteRückstellungskommission, Rückstellungserkenntnis Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005529 alte DokumentnummerN1195617442S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.