Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien für bestimmte Steuerangelegenheiten im Bereich des Landes Wien. Es legt fest, welche Abgaben dieses Finanzamt von bestimmten Personengruppen erhebt und welche Gewerbesteuerfälle es bearbeitet.
Was es regelt
- Die Erhebung von Einkommen-, Vermögens- und Umsatzabgaben von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
- Die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gewerbesteuer für die Gemeinde Wien in bestimmten Zerlegungsfällen.
Wen es betrifft
- Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die im Inland keine Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.
- Betriebe, deren inländische Geschäftsleitung oder wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt, in Bezug auf die Gewerbesteuer.
Eckpunkte
- Das Finanzamt für den I. Bezirk in Wien ist zuständig für die Erhebung von Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie vom Umsatz von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
- Diese Zuständigkeit gilt nur, wenn die genannten Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit erzielen.
- Das Finanzamt ist auch zuständig für die Gewerbesteuer, die auf die Gemeinde Wien entfällt, wenn die Geschäftsleitung oder die wichtigste Betriebsstätte des Betriebs außerhalb Wiens liegt.
- Diese Regelung zur Gewerbesteuer gilt nicht, wenn das Finanzamt für Körperschaften in Wien für die Zerlegung der Steuermessbeträge zuständig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1999Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1999,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.01.2000
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 10.Paragraph 10, Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien: Dem Finanzamt für den römisch eins. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:
1.Ziffer eins
unbeschadet des § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;unbeschadet des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
2.Ziffer 2
die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.
AnmerkungÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.ÜR: Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,, "Art". römisch zwei.
SchlagworteUmsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12017448
alte DokumentnummerN1199957011L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.