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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze des Datenschutzes im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen mit Albanien. Es stellt sicher, dass übermittelte Daten korrekt behandelt und geschützt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, TypVertrag - Albanien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.10.2007 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextANHANGGRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES1.Ziffer eins Die Behörde, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität. 2.Ziffer 2 Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen. 3.Ziffer 3 Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei. 4.Ziffer 4 Die übermittelten Daten werden entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes notwendig ist. 5.Ziffer 5 Das Recht einer betroffenen Person, über die übermittelten und sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6.Ziffer 6 In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zu löschen oder zu ändern wären, muss den betroffenen Personen ein Anspruch auf Richtigstellung eingeräumt werden. 7.Ziffer 7 Die Vertragsparteien haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in der betreffenden Vertragspartei entstehen. 8.Ziffer 8 In Ergänzung zu den vorstehenden Grundsätzen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten1 vom 28. Jänner 1981 nach dessen Ratifikation durch die Republik Albanien angewendet werden. 9.Ziffer 9 Keine der Bestimmungen in diesem Anhang ist so auszulegen, dass sie weitergehende datenschutzrechtliche Maßnahmen einer Vertragspartei einschränken oder darauf Auswirkungen haben. _______________________________________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,. Zuletzt aktualisiert am31.03.2025 Gesetzesnummer20005489 DokumentnummerNOR40091264

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.